§ 28 SGB XII) um bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt handelt. Die­sem Zweck dient – jeden­falls teil­wei­se – auch das nach der Neu­ge­stal­tung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 1996 als Steu­er­ver­gü­tung aus­ge­zahl­te Kin­der­geld (§ 31 S. 1 EStG). Habe heute meinen bescheid von der elterngeldstelle erhalten. 2 EStG i.V.m. Rückwirkend bewilligt die AA nun für den gleichen Zeitraum Alg. 21/2013 vom 18.4.2013 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 5 Abs. nicht erhält, wer die erfor­der­li­che Hil­fe von ande­ren, ins­be­son­de­re von Trä­gern ande­rer Sozi­al­leis­tun­gen bekommt (sog. Dem Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen minderjährige Leistungsberechtigte gemäß § 50 Abs. Sie müssen aber die ganze Elterngeldnachzahlung an das Jobcenter weiterreichen, weil Ihnen das Jobcenter ja vorher die volle Leistung ausgezahlt hat. Laut § 44 Abs. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil selbst oder bei den Kindern (vgl. Der Fami­lie der Klä­ge­rin als Bedarfs­ge­mein­schaft wür­de sozi­al- und kin­der­geld­recht­lich (bei einer Zusam­men­schau) mehr gewährt, als ihr bei Beach­tung des gesetz­lich ange­leg­ten Vor- und Nach­rang­ver­hält­nis­ses eigent­lich zuge­stan­den hät­te. 2 AO) insoweit rechtmäßig war, als die geltend gemachten Erstattungsansprüche - nach der vom FG vorgenommenen Korrektur für den Monat Dezember 2004 - der Beigeladenen wegen der von ihnen erbrachten Sozialleistungen bestehen und die Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gelten (§ 107 Abs. Zudem setzt ein Weiterleiten an das Kind voraus, dass das Kindergeld so in den Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann. Fol­ge­rich­tig hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einer wei­te­ren Ent­schei­dung, in der das Kin­der­geld an ein Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt erhal­ten­des Kind abge­zweigt wor­den war (§ 74 Abs. Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis? Zudem muss eine identische Zweckbestimmung gegeben sein (vgl. Denn nach­träg­lich fest­ge­setz­tes Kin­der­geld wäre – anders als vor der Gewäh­rung von Sozi­al­leis­tun­gen fest­ge­setz­tes Kin­der­geld ‑regel­mä­ßig zusätz­lich zu den bis­her unge­kürz­ten Sozi­al­leis­tun­gen an den Kin­der­geld­be­rech­tig­ten aus­zu­zah­len. 1 S. 1 u. Für das Kind ist jedoch ein Beitrag in Höhe von 120,00 EUR für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (beispielhaft) zu zahlen. 1 SGB X) und ist damit erlo­schen (§ 47 AO). Das eine Erstat­tung recht­fer­ti­gen­de Tat­be­stands­merk­mal der Gleich­ar­tig­keit im Sin­ne des § 104 Abs. Danach ist die im erstinstanzlichen Verfahren beklagte Familienkasse A in der Familienkasse B aufgegangen. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts setzt § 104 Abs. Sei­ne Gewäh­rung wirkt sich daher anspruchs­min­dernd auf die dem Kin­der­geld­be­rech­tig­ten oder einer in sei­nem Haus­halt leben­den Bedarfs­ge­mein­schaft – Eltern nebst min­der­jäh­ri­ge Kin­der – zuste­hen­den Sozi­al­leis­tun­gen nach dem BSHG und dem SGB II aus [4]. Seit dem Außer­kraft­tre­ten des BSHG (mit Wir­kung ab dem 01.01.2005) wird das Kin­der­geld sozi­al­recht­lich sogar aus­drück­lich den in der Bedarfs­ge­mein­schaft leben­den min­der­jäh­ri­gen Kin­dern als Ein­kom­men zuge­rech­net, vgl. Die Kla­ge auf Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des an die Klä­ge­rin blieb vor dem Finanz­ge­richt Müns­ter wei­test­ge­hend ohne Erfolg, das Finanz­ge­richt bestä­tig­te dem Grun­de nach den Erstat­tungs­an­spruch der Kom­mu­ne. etwa BVerwG, Urtei­le vom 17.12.2003 – 5 C 25/​02, NJW 2004, 2541; und vom 28.04.2005 – 5 C 28/​04, NJW 2005, 2873; BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 6/​06 R, HFR 2008, 74, vgl. (2) Bezüglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.7.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Das Jobcenter kann auch gegenüber Dritten einen Rückforderungsanspruch geltend machen, etwa gegenüber unterhaltspflichtigen Personen. SIS-Datenbank online  |  SIS-Tagesaktuell, EStG § 74 Abs. Das Jobcenter darf Ihnen das Elterngeld erst anrechnen, wenn Sie es auch tatsächlich bekommen. Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. Soweit so gut. Die Beigeladene zu 1 verwies in ihrem Schreiben vom 20.3.2008 auf folgenden Sachverhalt: Auf diesem Schreiben der Beigeladenen zu 1 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk über eine telefonische Rücksprache mit dem Namenszeichen "..." und einem Datumsstempel "10.04.08", wonach der Erstattungsanspruch auf die gesamte Nachzahlung von Dezember 2004 bis Februar 2008 gerichtet sei. Zwar besteht auch zwi­schen der kin­der­geld­be­rech­tig­ten Klä­ge­rin und ihren Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt emp­fan­gen­den Kin­dern rein for­mal betrach­tet kei­ne Per­so­nen­iden­ti­tät. Das Kindergeld ist sozialrechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68). EStG ist, soweit es - wie im Streitfall - der Familienförderung dient, ebenso wie bis 2004 die HLU und seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BFH-Urteil vom 26.7.2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.). Vom Kindergeld wären grundsätzlich 48,00 EUR beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn hingegen die Bedarfe des Kindes - wie hier zum Teil durch gelegentliche Bareinzahlungen der Klägerin - durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von Familienangehörigen, gedeckt werden und das später an diese Dritten ausgezahlte Kindergeld zur Refinanzierung der zuvor von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dient, ist dies keine Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.7.2012 L 3 AS 148/12 B ER, juris). Die Entscheidung wird dann vom Jobcenter noch einmal überprüft. sozalleistung ohne kindergeld anrechnung jobcenter erstattungsanspruch kindergeldnachzahlung. Soweit es dar­über hin­aus auch der För­de­rung der Fami­lie dient (§ 31 S. 2 EStG), stellt es zwar kei­ne Sozi­al­leis­tung im for­mel­len Sin­ne dar, ist jedoch – jeden­falls wegen der aus­drück­li­chen Ver­wei­sung in § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB X). 1. Die Aus­zah­lung des nach­träg­lich fest­ge­setz­ten Kin­der­gel­des an die Klä­ge­rin hät­te jetzt zur Fol­ge, dass die genann­ten Vor­schrif­ten über die Ein­be­zie­hung des Kin­der­gel­des als Ein­kom­men bei der Ermitt­lung des sozi­al­recht­li­chen Leis­tungs­be­darfs der Bedarfs­ge­mein­schaft unter­lau­fen wür­den. II 2009, 919; vom 19.06.2008, III R 89/​07, BFH/​NV 2008, 1995; und vom 17.07.2008, III R 87/​06, BFH/​NV 2008, 1833, vgl. Gegenüber Eltern steht dem Jobcenter jedoch dann Denn § 2 AsylbLG normiert die entsprechende Anwendung des SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG für jene Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Sachleistungsprinzip) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die in den zitier­ten Vor­schrif­ten zum Aus­druck kom­men­den Tat­be­stands­merk­ma­le der Gleich­ar­tig­keit sowie des Vor- und Nach­rang­ver­hält­nis­ses sieht das Finanz­ge­richt Müns­ter im Streit­fall für das zuguns­ten der Klä­ge­rin fest­ge­setz­te Kin­der­geld einer­seits und die den Kin­dern der Klä­ge­rin gewähr­ten Sozi­al­leis­tun­gen ande­rer­seits als erfüllt an. Inso­fern sei trotz feh­len­der for­ma­ler Per­so­nen­iden­ti­tät (Sozi­al­leis­tungs­emp­fän­ger sind auch die Kin­der) eine wer­ten­de Betrach­tung des „Gesamt­ein­kom­mens“ der Bedarfs­ge­mein­schaft vorzunehmen. Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt) und Kindergeld. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 3 und § 28 Abs. 2 EStG (bis zum Jahr 2001 noch § 74 Abs. § 28 SGB XII) und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. BFH: Kindergeld; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung nach § 74 Abs. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Nach diesen Grundsätzen kam das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 3 SGB II, vgl. § 11 Abs. mit § 104 Abs. Febru­ar 2010 – 6 K 390/​08 AO, Erstat­tungs­an­spruch bei nach­träg­lich fest­ge­setz­tem… Einem Sozi­al­leis­tungs­trä­ger steht gegen die Fami­li­en­kas­se bei einer nach­träg­li­chen Fest­set­zung von Kin­der­geld ein Erstat­tungs­an­spruch zu, sofern die­ser zuvor unge­kürz­te Sozi­al­leis­tun­gen aus­ge­zahlt hat und eine sozialrechtliche…, Kindergeld - und die Anspruchsberechtigung der in Bulgarien lebenden Mutter, Freiwilliges soziales Jahr - und das Kindergeld, Reichweite eines Verpflichtungsurteils in Kindergeldangelegenheiten, Familienprivileg in der Opferentschädigung, Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld, Erstat­tungs­an­spruch bei nach­träg­lich fest­ge­setz­tem…, Einem Sozi­al­leis­tungs­trä­ger steht gegen die Fami­li­en­kas­se bei einer nach­träg­li­chen Fest­set­zung von Kin­der­geld ein Erstat­tungs­an­spruch zu, sofern die­ser zuvor unge­kürz­te Sozi­al­leis­tun­gen aus­ge­zahlt hat und eine sozialrechtliche…, Erb­schaft­steu­er /​Schen­kungsteu­er, Monats­rück­blick „Kanz­lei und Beruf“, Kran­ken­geld trotz ver­spä­te­ter Krankmeldung, Coro­na-Imp­fung – und kei­ne Extra­wurst bei der Priorisierung, Die Behand­lung mit Can­na­bis­blü­ten – und die Kos­ten­über­nah­me durch die Krankenkasse, Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­run­gen – Leis­tun­gen nur noch mit elek­tro­ni­scher Gesundheitskarte, Schock­schä­den – und ihre Aner­ken­nung meh­re­re Jah­re nach dem Verbrechen, Die ehren­amt­li­che Pfle­ge­kraft und der Fahr­rad­un­fall als Arbeitsunfall, Rund­funk­ge­büh­ren­be­frei­ung in Corona-Zeiten, Land­wirt­schaft­li­che Betriebs­hil­fe für eine Fleischerei, Hartz IV – und der inter­net­fä­hi­ge Com­pu­ter fürs Homeschooling, Rück­for­de­rung von Kin­der­geld – und der Billigkeitserlass, Kin­der­geld – und die Ermes­sens­aus­übung bei der Abzweigungsentscheidung, Kin­der­geld wäh­rend des Stu­di­ums – und die nicht ange­tre­te­ne letzt­ma­li­ge Prüfung, vgl. Die Leis­tun­gen die­nen der Gewäh­rung einer sozia­len Grund­si­che­rung in Form des ver­fas­sungs­recht­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mums. SGB X im vor­lie­gen­den Fall sach­ge­recht, denn sie bewirkt, dass die eigent­lich vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­he­ne sozi­al- und kin­der­geld­recht­li­che Rechts­la­ge wie­der her­ge­stellt wird. Bei min­der­jäh­ri­gen und im Haus­halt der Eltern leben­den Kin­dern war das Kin­der­geld unter der Gel­tung des BSHG (bis zum 31.12.2004) nach der Recht­spre­chung der Sozi­al­ge­rich­te zwar prin­zi­pi­ell den Eltern als Ein­kom­men zuzu­rech­nen [7]. BFH, Urtei­le vom 17.04.2008, III R 33/​05, BStBl. Sie müssen dabei nachweisen, dass das Geld auf Ihr Konto eingeht, Sie dies allerdings an das … 1 S. 1 SGB X bestimmt Fol­gen­des: Hat ein nach­ran­gig ver­pflich­te­ter Leis­tungs­trä­ger Sozi­al­leis­tun­gen erbracht, ohne dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 103 Abs. ähn­li­chen Geld­leis­tun­gen nach dem BSHG ande­rer­seits im Rah­men der (bis­he­ri­gen) Recht­spre­chung der Finanz­ge­rich­te prin­zi­pi­ell aner­kannt war und auch noch aner­kannt wird [9]. Eine Gleich­ar­tig­keit der Leis­tun­gen soll dabei jeden­falls vor­lie­gen, wenn bei­de Leis­tun­gen dem­sel­ben Zweck die­nen [2]. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 10,25 â‚¬ für minderjährige unverheiratete Kinder anzusetzen sei. Sie sollten keinem Rückforderungsbescheid ohne Zweifel zustimmen, denn in individuellen Fällen ist es … Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 13.05.1986 (1 BvR 1542/84 – BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner … Den Neu­re­ge­lun­gen soll nach der Recht­spre­chung der Sozi­al­ge­rich­te im Hin­blick auf die §§ 11, 28 BSHG mög­li­cher­wei­se sogar nur eine klar­stel­len­de Bedeu­tung zukom­men [8]. Die Zwölf-Monats-Frist war bei Geltendmachung damit noch nicht abgelaufen. 2, 28 Abs. Soweit Hil­fe­emp­fän­ger dage­gen nicht der Eltern­teil, der Anspruch auf das Kin­der­geld habe, son­dern das im eige­nen Haus­halt leben­de Kind sei, schei­de eine Erstat­tung von nach­träg­lich fest­ge­setz­tem Kin­der­geld gemäß § 74 Abs. 1 SGB X). § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII -) und vom Jobcenter im Landkreis X (Beigeladener zu 2) von März 2008 bis April 2008 für sich und ihr Kind C Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 104 Abs. Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammen leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. EStG nachrangige Leistungen, da der Sozialleistungsträger - hier die Beigeladenen zu 1 und 2 - bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB XII). BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 6/​06 R, HFR 2008, 74, unter, vgl. 4. 1 S. 1 sowie §§ 76, 77 BSHG, fer­ner die ab dem 01.01.2005 gel­ten­den Rege­lun­gen der §§ 9 Abs. § 107 SGB X als erfüllt. Diese leistungsrechtliche Privilegierung, die nach dem Erhalt der abgesenkten Leistungen über einen Zeitraum von 48 Monaten eintritt, hat zur Folge, dass sogenannte Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII auf dem erhöhten Niveau der Sozialhilfe und als Geldleistungen beansprucht werden können (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Der Lauf der Frist beginnt jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Störmann, a.a.O., § 104 Rz 37), vorliegend also frühestens ab 10.4.2008 (Erlass des Kindergeldbescheids durch die Familienkasse). § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. Ab Februar 2009 zahlte die Familienkasse das Kindergeld für S an den Kläger aus. 1 Satz 1 SGB X kann aber die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen. 1 S. 1 SGB X zwi­schen Kin­der­geld und der Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt sei – so der Bun­des­fi­nanz­hof – nur dann gege­ben, wenn der Kin­der­geld­an­spruch und der Anspruch auf Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt in einer Per­son zusam­men fie­len, das Kin­der­geld also zum Ein­kom­men des Hil­fe­emp­fän­gers gehö­re, dem der Sozi­al­leis­tungs­trä­ger Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen erbracht habe. 2 EStG i.V.m. 2014, § 2 AsylbLG Rz 24). Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher ... Zum selben Verfahren: BFH, 17.04.2013 - VI R 15/12. Weigert sich der Hartz 4 Leistungsempfänger für das Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, so kann das Jobcenter die nicht beantragten Leistungen der … II. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. 2, 107 Abs. (3) Diesem Ergebnis stehen - entgegen der Auffassung der Klägerin und wie das FG zutreffend festgestellt hat - auch nicht die BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1326, in BFH/NV 2008, 1833 und vom 17.4.2008 III R 33/05 (BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919) entgegen. I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von nachträglich festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen. Anders als in den vom Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­de­nen Fall­ge­stal­tun­gen des Aus­ein­an­der­fal­lens von elter­li­chem Haus­halt einer­seits und dem Haus­halt des Kin­des ande­rer­seits, wird das Ein­kom­men (und damit auch das Kin­der­geld) eines Eltern­teils im Rah­men einer sozi­al­recht­li­chen Bedarfs­ge­mein­schaft auch dem ande­ren Eltern­teil und den zum Haus­halt gehö­ren­den min­der­jäh­ri­gen Kin­dern zuge­rech­net und führt damit im Ergeb­nis zu einer Kür­zung von der Bedarfs­ge­mein­schaft ins­ge­samt zuste­hen­den Sozialleistungen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung auch für den Anwen­dungs­be­reich des § 74 Abs.2 EStG ange­schlos­sen. dem SGB II gewähr­ten Sozi­al­leis­tun­gen sind ange­sichts die­ser sozi­al­recht­li­chen Vor­ga­ben also im Ver­hält­nis zum Kin­der­geld nach­ran­gi­ge Leis­tun­gen. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.